Älter werden im Landkreis Neunkirchen -

gut versorgt in allen Lebensbereichen

 

> Ottweiler: Wohngeld im Landkreis Neunkirchen

Wilhelm-Heinrich-Straße 36
66564 Ottweiler

(06824) 90 60

E-Mail:
www.landkreis-neunkirchen.de

 

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, welche Bürgerinnen und Bürgern mit niedrigem Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen, familiengerechten Wohnens zur Verfügung steht. Für Wohngeldberechtigte besteht darauf ein Rechtsanspruch.

 

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gezahlt.

Als Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhält man einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss. Als Voraussetzung gilt, dass der Wohnraum selbst genutzt wird und die Miete bzw. Belastung dafür selbst aufgebracht werden muss.

 

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, ist von 3 Faktoren abhängig:

  1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  2. der Höhe des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  3. der Höhe der zuschussfähigen Mietbelastung

 

Des Weiteren besteht auch für Heimbewohner die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen.

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Transferleistungen, wenn deren Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Leistung berücksichtig sind. Dazu gehören insbesondere die Empfänger von:

  • Arbeitslosgengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Der Ausschluss gilt für alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören und bei Ermittlung der Transferleistung berücksichtigt wurden.

Wenn die Inanspruchnahme, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, missbräuchlich wäre, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.

 

Wohngeldantrag

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Dabei ist der Termin der Antragstellung wichtig, denn in der Regel wird das Wohngeld vom Beginn des Monats an geleistet, in welchem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Mieter oder Eigentümer als wohngeldberechtigte Personen können für selbst genutzten Wohnraum einen Antrag stellen. Wenn mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung erfüllen, wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt wurde.

 

Die Lage des Wohnraums bestimmt über die zuständige Behörde. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit haben die Landkreise Neunkirchen und St. Wendel ihre jeweiligen Wohngeldstellen zusammengelegt, so dass die Wohngeldstelle des Landkreises Neunkirchen die Aufgabe für beide Landkreise wahrnimmt.

 

Antragsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldstelle. Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail.