> Allgemeine Informationen: Eingliederungshilfe und Bundesteilhabegesetz

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66564 Ottweiler

 

Durch die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen für Menschen mit Behinderung verschiedene Formen von Unterstützung gewährleistet werden. Das Ziel ist eine möglichst selbst bestimmte Teilhabe am Leben. Das Recht der Eingliederungshilfe befindet sich in Teil 2 des Sozialgesetzbuches 9 (SGB IX). Ab dem 01. Januar 2020 wurden die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen und das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt.
Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe.


Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in 4 Leistungsgruppen eingeteilt.

 

1.    Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Diese sind in § 113 bis § 116 SGB IX geregelt (Kapitel 6), die wiederum auf § 77 bis § 84 SGB IX verweisen. Es handelt sich um Unterstützung im sozialen Bereich, d.h. bspw. beim Wohnen und in der Freizeit, mit heilpädagogischen Maßnahmen sowie Leistungen zur Mobilität. Wichtig dabei sind insbesondere die Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags.
Neu dazu gekommen sind die Regelungen zum sogenannten „Poolen“:
Wenn Menschen mit Behinderung zur gleichen Zeit und am gleichen Ort die gleiche Leistung benötigen, kann diese für 2 oder mehr Menschen gemeinsam erbracht werden. Dabei müssen die jeweiligen Bedarfe gedeckt werden und das Konstrukt muss zumutbar sein. Nur die in § 116 SGB IX genannten Leistungen dürfen gemeinsam erbracht, also gepoolt, werden. Das sind u.a. Assistenz-, Beförderungs- und heilpädagogische Leistungen.


2.    Leistungen zur Teilhabe an Bildung
In § 112 SGB IX sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung aufgeführt. Sie umfassen die Unterstützung in Zusammenhang mit Schule, Ausbildung und Studium für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene mit Behinderung. Zu den wichtigsten Leistungen für Kinder mit geistiger Behinderung gehört die Schulbegleitung. Dazu gehört nun auch die Unterstützung am Nachmittag in einer Offenen Ganztagsschule. In diesem Bereich wird ebenfalls das sogenannte Poolen angewandt, d.h. eine Leistung wird von 2 Kindern oder Jugendlichen gemeinsam genutzt, sofern der Unterstützungsbedarf dies zulässt und es für beide zumutbar ist.


3.    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Der § 111 SGB IX enthält die Leistungen zur Beschäftigung für eine Teilhabe am Arbeitsleben. Diese umfassen Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie bei anderen Leistungsanbietern.
Ab Januar 2020 steht jungen Menschen mit Behinderung ein Ausbildungsbudget zur Verfügung, welches für die notwendige Assistenz zur Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt genutzt werden kann. Träger dieser Leistung ist die Bundesagentur für Arbeit, weshalb sie in § 61a SGB IX zu finden ist.


4.    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Eingliederungshilfe umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dazu gehört z.B. die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln oder die Frühförderung. Bei Letzterem handelt es sich meist um die erste unterstützende Leistung im Bereich der Eingliederungshilfe. Sie wird bis zur Einschulung gewährt.

 

Weitere wichtige Informationen zur Eingliederungshilfe sowie dem Bundesteilhabegesetz werden demnächst eingefügt.