Älter werden im Landkreis Neunkirchen -

gut versorgt in allen Lebensbereichen

 

> Ottweiler: Wohngeld im Landkreis Neunkirchen

Wilhelm-Heinrich-Straße 36
66564 Ottweiler

(06824) 90 60

E-Mail:
www.landkreis-neunkirchen.de
https://www.landkreis-neunkirchen.de/soziales/kreissozialamt/wohngeldstelle Wichtige Informationen und Antragsunterlagen

 

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, die Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen ein angemessenes, familiengerechtes Wohnen ermöglicht.

Wohngeld kann als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt werden.

Als Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhält man einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss.

 

Das Einkommen muss ausreichen, um den Lebensunterhalt auch ohne Wohngeld zu bestreiten, d.h. dass die Miete aus eigenem Einkommen grundsätzlich tragbar sein muss.

 

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:
•    der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
•    der Höhe des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
•    der Höhe der zuschussfähigen Mietbelastung

 

Des Weiteren besteht auch für Heimbewohner die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen.

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Transferleistungen, wenn deren Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Leistung berücksichtigt sind. Dazu gehören insbesondere die Empfänger von:
•    Leistungen nach dem SGB II
•    Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
•    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
•    
Wenn die Inanspruchnahme beispielsweise wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld. Die Vermögensgrenze liegt hierbei i.d.R. bei 60.000 € für die erste wohngeldberechtigte Person und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied.

 

Wohngeldantrag
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Dabei ist der Termin der Antragstellung wichtig, denn in der Regel wird das Wohngeld vom Beginn des Monats an geleistet, in welchem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Mieter oder Eigentümer können für selbst genutzten Wohnraum einen Antrag stellen. Wenn mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung erfüllen, wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt wurde.
 

Die Lage des Wohnraums bestimmt über die zuständige Behörde. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit haben die Landkreise Neunkirchen und St. Wendel ihre jeweiligen Wohngeldstellen zusammengelegt, so dass die Wohngeldstelle des Landkreises Neunkirchen die Aufgabe für beide Landkreise wahrnimmt.

 

Antragsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldstelle. Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail.

 

Wichtige Informationen und Antragsunterlagen auch unter:

https://www.landkreis-neunkirchen.de/soziales/kreissozialamt/wohngeldstelle